• Rechtsanwälte
  • Dr. Köllner, Henze und Kollegen

  • Kanzleistandort Lutherstadt Eisleben Kanzleistandort Halle/Saale 
  • Rechtsanwälte Dr. Köllner, Henze und Kollegen
  •  
  • Aktuelles

  • Duldung und Ankündigung von Baumaßnahmen am Mietobjekt

  • Wer Wohnungseigentum gebraucht, ohne Wohnungseigentümer zu sein, hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und anderen Wohnungseigentümern zu dulden:

    • die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und des Sondereigentums, die ihm rechtzeitig angekündigt wurde;
    • Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, die spätestens 3 Monate vor dem Beginn in Textform angekündigt wurden.

    Der Begriff „rechtzeitig“ ist jedoch nicht eindeutig definiert, sondern richtet sich nach dem Umfang der Maßnahme und der Dringlichkeit.

    Anmerkung: Diese Tatsache sollte schon bei der Beschlussfassung in einer Eigentümerversammlung berücksichtigt werden.